I. Allgemeines
Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich
diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten
oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant"
genannt), sie gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder
Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur
Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. Andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung
des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder
Leistungen noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Alle Vereinbarungen
in Bezug auf den Vertragsschluss müssen schriftlich getroffen werden.
Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform und der Zustimmung durch uns. Verschlechtert sich die
Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die
Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Zulieferer seine Zahlungen
ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für
uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. Eine
Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und
berechtigt uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die
Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
II. Angebot
Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der
Lieferant ist mindestens einen Monat an sein kostenloses Angebot gebunden. Die
Preise sind in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer frei Haus, einschließlich
Verpackung und Versicherung, auszuweisen. An Unterlagen, die wir dem
Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach
Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden.
III. Bestellung
1. Die Annahme unserer Bestellung(en) hat binnen 14 Tagen nach Zugang und
mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und
Preisen zu erfolgen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer
Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur
Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen
für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs-
oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer
Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
2. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer
Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir
sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem
Lieferanten, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu
verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu
regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht für uns ein
Kündigungsrecht. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen
Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt,
Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen
Lieferungen und Leistungen vorzunehmen.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder
ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen
oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum
und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung
geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall
sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere
Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und
Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
IV. Liefertermine und
-fristen, Verzug
1. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend.
Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der
Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns
zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen
Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen
und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er
haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen
uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann
entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der
Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein
Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist
ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift
behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des
Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter
Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die
Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen
eigener Terminbindung dies erfordert. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer
Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres
Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken,
nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es
entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich
Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall
auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine
Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche,
höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen
und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf
einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
V. Transport und
Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich "frei Haus". Der Lieferant
soll auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben
anbringen. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung
unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferers. Der
Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu
achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu
verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports
einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen,
haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine
ausreichende Transportversicherung abzuschließen. Werden Beförderungskosten in
Ausnahmefällen von uns übernommen, ist, unter Berücksichtigung der
Transportsicherheit, grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.
2. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit
Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware
kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
VI. Preise, Zahlung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann
unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Mehrwertsteuer ist im
Preis enthalten, aber gesondert auszuweisen. Die Verpackung ist im Preis
inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung
zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei
Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen
als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall
gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt
erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger
mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen
Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige
oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung
mindestens aber bis zu 14 Tagen abzüglich 3%, 30 Tagen abzüglich 2 % und bis zu
90 Tagen netto.
Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere
Inrechnungstellung. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die
dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an
Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
VII. Dokumentation
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung
jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: Ihre und unsere
Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf.
Berechnungsgewicht, Ihre und unsere Artikelbezeichnung mit Artikelnummern,
Restmenge bei zulässigen Teillieferungen.
2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes
gesondert zu übermitteln.
VIII. Qualität, Qualitätssicherung
Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und
die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie
in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen
einzuhalten. Er ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm ISO
9000 ff ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur
Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung.
Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ein vergleichbares
Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit
seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt. Einzelheiten
sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in schriftlicher Form
zwischen den Parteien zu regeln.
IX. Mängelrechte,
Mangeluntersuchung Verjährung, Rückgriff
1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die
gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart
ist. Er verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eigenschaften
entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. Wir sind berechtigt,
vom Lieferanten Nacherfüllung, zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der
Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung
einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder
Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Führt der Lieferant die
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist durch oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In
dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von
akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die
Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen
zu lassen.
2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die
Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts-
oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist
rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab
Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim
Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des
Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem
Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu
belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter
Liefergegenstände.
3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von
ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von
36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse
hergestellten Bauser-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Jahren seit
der Lieferung an uns. Der Lieferant vereinbart mit seinem
Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.
4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei.
Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte
oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem
Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf
Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der
Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück
oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in
sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff
gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen,
die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns
einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen
der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die
von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens
aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so
wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei
denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.
X. Produkthaftung,
Versicherungsschutz
Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns
oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden
Haftung frei. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die
Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der
Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter,
als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er
ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden
durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten
verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich,
eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens 2 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der
Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog.
erweiterten Produkt-Haftpflicht-versicherung (ProdHV) unter Einschluss der
Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und
Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung
gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV;
Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf-
und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Die Deckungssumme für Schäden
gem. Ziff. 4.1 - 4.6 ProdHV muss ebenfalls mindestens 2 Mio. € betragen. Auf
Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende
Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance).
XI. Schutzrechte,
Freistellung
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine
Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung
derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf
Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen.
Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus
Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im
Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten
abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung
der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende
Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der
gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die
Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die
uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
erwachsen.
XII. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund
einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung,
Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die
Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt
und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur
rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Information
durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu
und Glauben anzupassen. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer
ist, d.h. schon mindestens 2 Wochen ununterbrochen anhält, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres
Bedarfs zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser
Bedarf um mehr als 30 % verringert.
XIII. Beistellung von
Werkzeugen, Materialien
Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten
einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind.
Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung
der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns
gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-,
Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der
Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung
ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen
etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das
Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den
Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder
mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen
absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur
Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen.
XIV. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit
zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der
Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages
verpflichtet. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung erfolgen.
XV. Einhaltung von
gesetzlichen und behördlichen Anforderungen
Der Lieferant stellt sicher, dass die
gesetzlichen Anforderungen, die behördlichen Anforderungen und die des Zolls
des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und die des Bestimmungslandes
sichergestellt sind. Der Lieferant hat eigenverantwortlich sicherzustellen,
dass die damit verbundenen Dokumente aktuell und gültig sind. Der Lieferant
verpflichtet sich die erforderliche Maßnahmen für die Erlangung und
Aufrechterhaltung der Anforderungen rechtzeitig durchzuführen.
XVI. Gerichtsstand,
Erfüllungsort, Sonstiges
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Wehingen. Wir können den
Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Sofern
sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen
Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des
Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt dies das
übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass
der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Wehingen, März 2018